Metallgestaltung Kempf GmbH
Obernburger Str. 123
63811 Stockstadt
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Tel.: 06027-1000
Fax.: 06027-1054
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben.
Falls bestätigte Aufträge vom Auftraggeber zurückgezogen werden, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die entstandenen Kosten und einen entsprechenden Gewinnausfall.
3. Preise
Die Preise gelten einschl. der Transport- und Montagekosten, Auslösung für Quartier und Verpflegung der Monteure, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Wird nachträglich Express oder Postversand vorgeschrieben, werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten in Berechnung gestellt. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Nachtragsarbeiten, die nach Art und Menge in unserem Angebot nicht enthalten sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Materialpreisen und Lohnkosten abgerechnet. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet.
4. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montagebereitschaft, Rest 10 Tage nach Rechnungsstellung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen nach den jeweils üblichen Sätzen berechnet. Mahnkosten gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzüge sind bei Zahlung unzulässig (auch nach VOB/B § 16, 4). Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardzinssatz der Währungs- und Notenbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
5. Verpackung
Evtl. notwendige Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten werden bei Franko Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit zwei Drittel des berechneten Werts gutgeschrieben.
6. Lieferzeit
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine beginnen erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem alle für die einwandfreie Auftragsabwicklung maßgeblichen Details, geklärt sind. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen oder andere für ihn unabwendbare Umstände behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert
7. Zeichnungen
Die Ausführungszeichnungen werden allgemein vom Auftragnehmer angefertigt. Ein Exemplar wird zur unterschriftlichen Genehmigung und Freigabe, dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 8 Tagen zurückgesandt und Gegenteiliges mitgeteilt wird. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtschutz.
8. Montagen
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Die Montage ist für den zügigen Einbau berechnet. Unterbrechungen, die nicht durch unser Verschulden verursacht sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwa notwendige Geräte und Gerüste, sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm-, Beiputz- und sonstige Arbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Bei Geländern, Brüstungsgittern, Vordachanlagen und Toren (speziell Torbänder) ist nach der Montage durch einen Maler bauseits bei- und nachzustreichen. Diese eventuellen Zusatzarbeiten sind im Preis nicht enthalten. Leistungen des Auftragsnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigung beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden.
Bei der Montage von Geländern müssen Treppenstufen und Podeste mit festen Kartonagen, Pressplatten oder Teppichresten bauseits abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere bei Holztreppen und gefliesten Treppenanlagen. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen werden die Treppenanlagen vom Auftragnehmer abgedeckt und gegen Funkenflug geschützt.
Sollten sich bei der Montage erschwerte Bedingungen ergeben, die bei Angebotserstellung nicht absehbar waren, wird dem Kunden die Mehrarbeit berechnet und es ergibt sich ein vom Angebotspreis abweichender Betrag.
9. Mängelrügen
Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Eine Reklamation in hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Die BGB-Gewährleistungsfrist endet nach Ablauf von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Weitere Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z. B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen, Oberlichtöffner und Markisenbespannungen usw. wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt wird. Konstruktions- und Einbauteile werden nach dem jeweils neusten technischen Stand geliefert. Bewegliche Teile sind jährlich zu warten.
Bei der Bearbeitung (Bohren) von Fiesen, Abdeckplatten, Stufen usw. wird von einer fachgerechten Verlegung derselben ausgegangen. Nicht fachgerecht (hohl) verlegte Belege, die beim Bearbeiten beschädigt werden, berechtigten nicht zur Reklamation. Ebenso berechtigten beschädigte (angebohrte) Rohre einer im Montagebereich verlegten Fußbodenheizung nicht zur Reklamation.
Es obliegt dem Auftraggeber, auf unsichtbare Leitungen hinzuweisen.
10. Verglasung
Bei Lieferung des Glases durch den Auftragnehmer wird das Bruchrisiko bis zum erfolgten Einsatz des Glases übernommen. Danach geht das Bruchrisiko auf den Auftraggeber über. Die Garantieleistung auf Isolierglas beträgt 5 Jahre.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferers.
12. Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers.